Informationen für unsere Gewerbetreibenden
Coronavirus – Wo bekomme ich Informationen und Unterstützung?
Informieren Sie sich tagesaktuell!
Die weltweite Ausbreitung des in China erstmals aufgetretenen Coronavirus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen in Bayern zu zahlreichen Fragen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat im Folgenden wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen zusammengestellt.
Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen kompetent und aktuell Auskunft geben und gegebenenfalls auch rechtlich beraten können.
Härtefallfonds Corona
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe richtet, die von der Coronakrise besonders geschädigt wurden.
Antragsberechtigte: Anträge können von gewerblichen Unternehmen und von Angehörigen Freier Berufe mit bis zu 250 Mitarbeitern/Arbeitnehmern mit einer Betriebsstätte in Bayern gestellt werden.
Höhe der Soforthilfe: Die Soforthilfe ist gestaffelt nach Betriebsgröße und beträgt zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro.
Weitere Informationen finden Sie hier
https://www.stmwi.bayern.de/coronavirus/
Beantragung: Weitere Informationen zur Förderung und ein Antragsformular finden Sie auf der oben genannten Seite.
Regierung von Oberbayern
Hotline zu Fördermöglichkeiten für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Informationen zu Fördermöglichkeiten für Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
Liebe Bürger und Bürgerinnen,
bevor Sie im Internet bestellen, denken Sie an ihren Einzelhändler im Ort! Rufen Sie dort an, möglicherweise werden Sie auch von ihm beliefert. Ihr Einzelhändler wird es Ihnen danken.
Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen? Stand: 19.03.2020, 16:00 Uhr
Coronavirus / Positivliste Geschäfte / 18.03.2020
20.03.2020, 14.10 Uhr
20.03.2020
Corona-Virus: Sofortmaßnahmen, Förderungen, Arbeitsausfall, Arbeitsschutz usw.
23.03.2020, 08.20 Uhr
Positivliste: Welche Geschäfte sollen weiterhin öffnen dürfen? Stand: 22.03.2020
24.03.2020, 14.15 Uhr
Corona Schutzschild
Für Arbeitsplätze und die Wirtschaft: Soforthilfe und Schutzfonds
Finanzielle Hilfen zur Abfederung der Auswirkungen der Corona-Pandemie: Hier finden Sie alle aktuellen Informationen zu den unterschiedlichen finanziellen Hilfen – für Freiberufler und Solo-Selbständige, Unternehmen aller Größen sowie für Beschäftigte.
Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“
25.03.2020, 20.00 Uhr
Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April
Alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen können sich die Sozialversicherungsbeiträge für die Monate März und April 2020 stunden lassen.
Die betroffenen Unternehmen müssen sich bis spätestens 26. März 2020 formlos unter Bezug auf die Notlage durch die Corona-Krise und § 76 SGB IV direkt an ihre jeweils zuständigen Krankenkassen wenden, die ihre Sozialversicherungsbeiträge erhebt, um sich diese für den Monat März stunden zu lassen.
26.03.2020, 17.10 Uhr
Welche Betriebe, Einrichtungen, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden?
30.03.2020
KfW-Corona-Hilfe: Q+A für Verbände, Kammern und Berater
Übersicht Corona-Soforthilfe Deutschland
30.03.2020
Wir helfen Unternehmen dabei, arbeitsfähig zu bleiben
BMWi unterstützt KMU und Handwerk bei der Umsetzung von Homeoffice
30.03.2020
Steuerliche Maßnahmen für Corona-Betroffene
Aktueller Überblick über derzeitige steuerliche Maßnahmen des Bundes und Bayerns
30.03.2020
Bayern stockt die Soforthilfen deutlich auf und beschleunigt das Verfahren
01.04.2020
Der Bayerische Ministerrat hat auf Betreiben von Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger heute Verbesserungen bei der Corona-Soforthilfe beschlossen.
Erhöht wurde die Unterstützung von Firmen von 5.000 auf 9.000 € bei bis zu fünf Mitarbeitern, von 7.500 auf 15.000 € bei 6-10 Mitarbeitern, zwischen elf und 50 Beschäftigten von derzeit 15.000 auf maximal 30.000 €. Unternehmen bis 250 Mitarbeiter erhalten aus dem bayerischen Soforthilfe-Programm statt 30.000 nun bis zu 50.000 €.
Zudem wurden auch die Antragsvoraussetzungen für die Sofort-Hilfe noch einmal gelockert. Ab sofort gilt: Der Antragsteller muss glaubhaft versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist, die seine Existenz bedrohen, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen.
Wer einen Liquiditätsengpass hat und bereits zuvor einen Antrag auf bayerische Soforthilfe gestellt hatte (bis zu 5.000 € bzw. bis zu 7.500 €), der kann einen Folgeantrag stellen um die Differenz zur neuen, höheren Summe auszugleichen. Finden Sie bitte den Online-Antrag und das Verfahren auf unserer Seite www.starnberger-unternehmenshilfe.org unter der Kategorie „Sofort-Hilfen“.
01.04.2020
www.starnberger-unternehmenshilfe.org - Übersicht über alles Wichtige in Bezug auf COVID-19
Die letzten Tage haben die gwt und die IHK mit Hochdruck an einer Webseite gearbeitet, die Ihnen als Unternehmen einen Übersicht über alles Wichtige in Bezug auf COVID-19 geben soll.
www.starnberger-unternehmenshilfe.org
Es handelt sich hierbei um eine Gemeinschaftsaktion von IHK, gwt, UWS, Agentur für Arbeit, Kreishandwerkerschaft, Kreissparkasse und der VR Bank. An dieser Stelle möchten wir uns bei allen Fachleuten bedanken, die uns mit ihrer Expertise zur Seite stehen und vor allem bei Martin Eickelschulte, der der Initiator dieser Seite ist.
Die gwt hat die Redaktion dieser Homepage übernommen und steht Ihnen auch weiterhin persönlich für Ihre Fragen zur Verfügung. Ebenso übermitteln wir Ihnen weiterhin alle neuen Informationen aktiv, sobald wir Kenntnis davon erhalten.
Aber nun sehen Sie bitte selbst, wir hoffen Sie mit dieser Seite weiterhin durch diese fordernde Zeit begleiten zu könnnen und vor allem bestmöglich zu unterstützen.
02.04.2020
Kommunales aus dem Innenministerium
Newsletter KIM - Ausgabe vom 01. April 2020
04.04.2020
IHK Ratgeber
Corona-Virus: Sofortmaßnahmen, Förderungen, Arbeitsausfall, Arbeitsschutz usw.
05.04.2020
Unternehmensberatung in Zeiten von Corona
BAFA hilft schnell und unbürokratisch in der Corona-Krise
05.04.2020
05.04.2020
AWISTA öffnet für Betriebe die Kompostieranlage
08.04.2020
WICHTIGE INFORMATION: Haftungsfreistellung bei Kreditprogramm der LfA bis 10 Mitarbeiter
1. Erweitertet Haftungsfreistellung bei Kreditprogammen der LfA
Die Versorgung mit kurzfristiger Liquidität kann für Unternehmen in der Krise existenzentscheidend sein. Um schnell helfen zu können, hat die LfA-Förderbank Bayern bereits Darlehensprogramme zur Bewältigung der Corona-Krise aufgelegt. Nach einer Änderung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU wird das Angebot der LfA nun noch um ein neues Darlehensprodukt mit einer 100-prozentigen Haftungsfreistellung für Kleinunternehmer bis 10 Mitarbeiter ergänzt. Unternehmen bis 5 Mitarbeiter können dabei Darlehen bis zu 50.000 Euro erhalten, Unternehmen bis 10 Mitarbeiter bis zu 100.000 Euro.
Die notwendige Risikoentlastung der LfA in Höhe von bis zu insgesamt 12 Mrd. Euro soll durch entsprechende Rückbürgschaftsermächtigungen im Rahmen der parlamentarischen Behandlung des 2. Nachtragshaushalts 2019/2020 berücksichtigt werden.
2. Erweiterter Kreis an Anspruchsberechtigten: Bayern verzahnt sein Programm „Soforthilfe Corona“ noch enger mit dem entsprechenden Bundesprogramm.
Von der wesentlichen Verbesserung profitieren erstens Unternehmen der Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Primärerzeugung wie etwa Gärtnereien sowie zweitens wirtschaftlich tätige Körperschaften des Non-Profit-Sektors. Das trifft beispielsweise auf Vereine, Stiftungen oder gemeinnützige GmbHs als Träger von Schullandheimen, Jugendherbergen und Bildungseinrichtungen zu. Daneben gilt das Programm weiterhin unverändert für Unternehmen, die wirtschaftlich und damit am Markt tätig sind.
08.04.2020, 11.00 Uhr
Gewerbesteuer / Herrsching
Das Rathaus Informiert!
Bitte beachten Sie, dass die Anpassung des Gewerbesteuermessbetrages sowie Herabsetzung des Messbetrags ausschließlich durch das Finanzamt erfolgt und auch dort zu beantragen ist.
Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.08.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern stellen.
Steuerpflichtigen wird die Möglichkeit eingeräumt, die Gewerbesteuer zinslos stunden zu lassen. Dafür genügt ein formloser Antrag (an die Gemeinde Herrsching, Bahnhofstraße 12, 82211 Herrsching) mit einer einfachen Begründung, in der vom Unternehmen plausibel ein Zusammenhang zwischen mangelnder Liquidität und den aktuellen Präventionsmaßnahmen dargelegt wird. Weitere Nachweise sind nicht zu erbringen.
Die zinslose Stundung wird nach kurzem Prüfungsverfahren für Forderungen bis 12.500 € vorerst höchstens bis 31.08.2020 gewährt. Anträge auf zinslose Stundung bei Forderungen über 12.500 € werden gemäß der Geschäftsordnung für den Gemeinderat durch den Gemeinderat beschlossen.
14.04.2020
Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern
16.04.2020
Übersicht Corona-Fördermaßnahmen Bund und Freistaat Bayern
16.04.2020, 11.50 Uhr
17.04.2020
Kommunales aus dem Innenministerium
Newsletter KIM - Ausgabe vom 16. April 2020
17.04.2020
Corona-Fahrplan für Bayern ab 20. April - Wo gibt es eine Lockerung? Was bleibt weiterhin untersagt?
Liebe Unternehmerinnen und Unternehmer im Landkreis Starnberg,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben es selbst sicher schon der Presse entnommen, heute wurde folgendes für Bayern bekannten gegeben:
die Ausgangsbeschränkung bleibt bis zum 04. Mai bestehen, aber ab sofort dürfen sich max. 2 Personen treffen, auch wenn sie nicht aus dem gleichen Haushalt stammen - also eine weitere Kontaktperson ist zulässig
ab dem 20. April können Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen
• ab dem 27. April dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen sowie Geschäfte, die bis zu 800 Quadratmeter groß sind, auch ihre Türen wieder öffnen, das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden
ab dem 04. Mai können Friseursalons und Kosmetikstudios wieder aufmachen
Für alle gilt: Es wird ein strenges Hygienekonzept vorausgesetzt! Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig daher folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss.
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).
Bis 31. August dürfen keine Großveranstaltungen durchgeführt werden und weiterhin geschlossen bleiben Kaufhäuser!
gwt Starnberg GmbH
Gesellschaft für Wirtschafts- und Tourismusentwicklung im Landkreis Starnberg mbH
17.04.2020, 13.35 Uhr
Notbekanntmachung
Folgende Verordnung wird gemäß Art. 51 Abs. 4 Satz 1 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) bekannt gemacht; die Veröffentlichung nach Art. 51 Abs. 4 Satz 2 LStVG erfolgt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt:
Zweite Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
26.04.2020
Ab Montag, den 27. April dürfen wieder Geschäfte, die bis zu 800 Quadratmeter groß sind, ihre Türen öffnen ebenso wie Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen und ab dem 04. Mai Friseursalons. Am 30. April finden die Entscheidungsträger wieder zusammen, um über mögliche weitere Öffnungen zu beraten.
Für alle Öffnungen gilt: Es wird ein strenges Hygiene- und Parkplatzkonzepte (hierzu finden Sie jeweils Dokumente in der Anlage) vorausgesetzt und ab morgen gilt bei Betreten von Geschäften und bei der Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bayernweit eine Pflicht im Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung!
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten ab sofort noch einmal zusammengefasst folgende Bedingungen:
Parkplatzkonzept: Pro Kunde müssen im Geschäft 20 qm zur Verfügung stehen, sind mehr Parkplätze vorhanden, als Kunden ins Geschäft dürfen, muss die Anzahl der Parkplätze verringert werden
Einlasskontrollen
1,5 m Mindest-Abstand im Laden zwischen den Kunden
der Betreiber muss sicherstellen, dass die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche, das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden
das Personal muss eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen
die Besorgung von Mund-Nasen-Bedeckungen muss eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. den Kunden erfolgen
Checkliste für die Erstellung eines Schutz- und Hygienekonzepts sowie eines Parkplatzkonzepts
Parkplatzkonzept
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.starnberger-unternehmenshilfe.org
28.04.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 28. April 2020
05.05.2020
Bericht aus der Kabinettssitzung vom 5. Mai 2020
05.05.2020
LfA-Schnellkredit – Programmstart
29.05.2020
Vor den Pfingsttagen möchten wir Sie gerne noch einmal darauf aufmerksam machen, dass die Beantragungsfrist für das bestehende Programm der Sofort-Hilfe am 31. Mai 2020 endet.
Falls Sie sich noch entschließen, einen Antrag zu stellen finden Sie nachstehend den entsprechenden Link: https://www.soforthilfe-corona.bayern/ oder https://www.starnberger-unternehmenshilfe.org/kategorie/sofort-hilfen/
03.06.2020
5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Was ist wieder erlaubt? Was ist immer noch verboten?
Die Bestimmungen gelten zunächst bis 14.06.2020.
05.06.2020
5. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung
Was ist wieder erlaubt? Was ist immer noch verboten?
Die Bestimmungen gelten zunächst bis 14.06.2020.
16. Juni 2020
8. Juli 2020
Die gwt Starnberg GmbH informiert!
Überbrückungshilfe Corona
Das Wichtigste haben wir Ihnen hier schon einmal herausgenommen:
Antragsberechtigt sind:
Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb sind ebenfalls antragsberechtigt.
Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona- Krise wird angenommen, wenn der Umsatz im Durchschnitt der Monate April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt in April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Weiterhin darf sich der Antragsteller am 31. Dezember 2019 gemäß EU-Definition nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
Förderfähige Kosten:
Der Antragssteller darf die Überbrückungshilfe nur zur Deckung seiner erstattungsfähigen Betriebskosten verwenden. Welche Kosten das im einzelnen sind, bitten wir Sie, im o. a. Link nachzulesen.
Maximale Förderung:
Die maximale Förderung beträgt 150.000 Euro für drei Monate.
Bei Unternehmen bis zu 5 Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 Euro für drei Monate, bei Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten 15.000 Euro für drei Monate.
Laufzeit:
Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020. Ein Zuschuss ist maximal über drei Monate möglich.
Bitte beachten Sie, dass ausschließlich Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer berechtigt sind, Anträge zu stellen. Hierfür ist vor der Antragsstellung eine einmalige Registrierung im System notwendig. Es wird eine spezielle Hotline für die Steuerberater und Wirtschaftsprüfer geben. Die Programmabwicklung erfolgt in Bayern durch die IHK für München und Oberbayern.