Anlage 2

Zu Teil B Nr. I 1) der Richtlinien zur Wohnungsvergabe in der Gemeinde Herrsching a. Ammersee

Auszug aus dem Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260) BayRS 2330-2-B, zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GVBl. S. 508):
Art. 11 Abs. 1:
Einkommensgrenzen, Verordnungsermächtigung
In der Förderentscheidung dürfen als Einkommensgrenze höchstens bestimmt werden
1. für einen Einpersonenhaushalt 28.300 Euro, 2. für einen Zweipersonenhaushalt 43.200 Euro,
zuzüglich für jede weitere zum Haushalt zu rechnende Person 10.700 Euro; maßgeblich ist das Gesamteinkommen. Die Einkommensgrenze nach Satz 1 erhöht sich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinn des § 32 Abs. 1 bis 5 EStG um weitere 3 200 €. Gleiches gilt, wenn die Geburt eines Kindes oder mehrerer Kinder auf Grund einer bestehenden Schwangerschaft zu erwarten ist.

Die Gemeinde Herrsching hat sich bei der Vergabe der Wohnungen an Art. 11 Abs. 1 BayWoFG zu orientieren. Feste Einkommensgrenzen bestehen nicht.