Auch in der Gemeinde Herrsching a. Ammersee stellen die hohen Mietpreise eine große finanzielle Belastung für die Bürger dar. Die Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum steigt stetig. Die Gemeinde Herrsching a. Ammersee hat daher ein kommunales Wohnbauprojekt begonnen, das voraussichtlich ab Herbst 2027 bezugsfertig sein wird.
Die 26 gemeindeeigenen Wohnungen dieses Projekts sollen auf Basis transparenter Kriterien an Haushalte vergeben werden, die sich auf dem Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können, insbesondere an Familien mit Kindern, Menschen mit Behinderung, ältere Menschen und Studierende.
Ein Anspruch auf Vergabe einer Mietwohnung besteht nicht und wird durch diese
Vergaberichtlinien auch nicht begründet.
Mindestens 60 % der geförderten Wohneinheiten müssen für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge im Sinne Nr. 5.1 Richtlinien für das kommunale Förderprogramm zur Schaffung von Mietwohnraum in Bayern (Kommunales Wohnraumförderungsprogramm – KommWFP) oder zur Gewinnung solcher Berufsangehöriger bestimmt sein.
Das entspricht aufgerundet 16 Wohneinheiten.
Die Antragsteller geben mit ihrem Antrag an, ob sie in der Daseinsvorsorge beschäftigt sind.
Berufsangehörige der Daseinsvorsorge in diesem Sinne sind insbesondere aber nicht abschließend die in den Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 1 Beschäftigten.
Bei der Vergabe der Wohnungen sollen gemäß den gesetzlichen Vorgaben anerkannte Flüchtlinge angemessen berücksichtigt werden. Dies wird durch die Gemeinde Herrsching a. Ammersee sichergestellt. Der Nachweis kann durch einen Aufenthaltstitel nach §§ 24, 25 Abs. 1 oder Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes geführt werden. Die Vergabe dieser Wohneinheit erfolgt im Ermessen der Gemeinde. Die Kriterien dieser Richtlinie können zur Abwägung herangezogen werden.
Der Antragsteller muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll geschäftsfähig sein.
Zusätzlich muss der Antragssteller schriftlich erklären,
1.) dass er weder über Haus-, Wohnungseigentum oder ein bebaubares Grundstück sowie Nießbrauch- oder Wohnrechte in Deutschland verfügt, und
2.) dass er die Wohnung selbst als Hauptwohnsitz und nur zu Wohnzwecken nutzen wird, und
3.) wie hoch sein Einkommen sowie das Einkommen aller Haushaltsangehörigen ist.
Die Gemeinde Herrsching hat sich bei der Vergabe der Wohnungen an den Einkommensgrenzen gemäß Art. 11 Abs. 1 BayWoFG – in seiner jeweils gültigen Fassung – zu orientieren. Die aktuell geltenden Einkommensgrenzen sind in der Anlage 2 wiedergegeben; maßgeblich ist jedoch die gesetzliche Bestimmung.
Es zählt die Summe der Einkünfte aller Haushaltsangehörigen.
Zur Ermittlung des jeweiligen Einkommens gelten die Art. 5 bis 7 BayWoFG entsprechend.
Die Antragsteller können sich, abhängig davon wie viele Personen im Haushalt des Antragstellers leben, auf Wohnungen bestimmter Größe bewerben.
Die angemessene Wohnfläche beträgt höchstens
Alle Bewerber sind berechtigt, sich auch für eine kleinere Wohnung vormerken zu lassen.
Bei einer bestehenden Schwangerschaft kann eine größere Wohnung vergeben werden. Maßgeblich ist eine nachgewiesene Schwangerschaft ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zum Zeitpunkt der Antragsstellung.
Die Gemeinde Herrsching ist bei der Vergabe der Wohnungen frei.
Die Priorisierung der Bewerber wird anhand eines Punktesystems vorgenommen.
Folgende Kriterien dienen dabei als Orientierung:
1) Anzahl der im Haushalt lebenden Kinder
Für Kinder, die ständig im Haushalt leben und zum Zeitpunkt der Antragstellung kindergeld-, bzw. waisengeldberechtigt sind, werden folgende Punkte vergeben:
Anzahl der Kinder:
2) Erziehung durch nur einen Elternteil
Wird das Kind/werden die Kinder von nur einem Elternteil erzogen (alleinerziehend), werden zusätzlich folgende Punkte vergeben:
3) Personen mit Behinderung
Lebt im Haushalt des Antragstellers mindestens eine Person mit Behinderung, werden folgende Punkte abhängig vom Grad der Behinderung vergeben:
Grad der Behinderung:
4) Ortszugehörigkeit
a) Hauptwohnsitz
Besteht der Hauptwohnsitz des Bewerbers seit mind. drei Jahren oder länger in Herrsching a. Ammersee, werden folgende Punkte vergeben:
Anzahl der Jahre:
Maximal 30 Punkte
Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebensgemeinschaften ist die Ortsansässigkeit desjenigen maßgeblich, der am längsten in der Gemeinde wohnt.
b) Ehemaliger Hauptwohnsitz
Bei ehemaliger Ortsansässigkeit (früherer Hauptwohnsitz in Herrsching a. Ammersee) werden folgende Punkte vergeben:
Anzahl der Jahre:
c) Hauptberufliche Tätigkeit in Herrsching
An einen Bewerber, der hauptberuflich in Herrsching a. Ammersee tätig ist, werden folgende Punkte vergeben:
Anzahl der Jahre:
5) Ehrenamtliches Engagement für die Gemeinde Herrsching
An einen Bewerber, der sich sozial in der Gemeinde engagiert, werden folgende Punkte vergeben:
Art der Tätigkeit:
6) Bei Punktegleichstand
Wird ein Punktegleichstand erreicht, fällt die Gewichtung entsprechend der Anzahl der minderjährigen Kinder aus. Anschließend wird der Antragsteller mit dem niedrigeren Einkommen bevorzugt behandelt.
1) Die Ausschreibung freier verfügbarer Wohnungen erfolgt auf der Website der Gemeinde und im Übrigen in ortsüblicher Weise. In der Ausschreibung wird angegeben, wann die Bewerbungsfrist endet.
2) Der Antrag auf Zuweisung einer Wohnung ist schriftlich / online bei der Gemeinde Herrsching a. Ammersee zu stellen. Für den Antrag ist der hierfür vorgesehene, bei der Gemeinde Herrsching a. Ammersee erhältliche, Vordruck („Antrag Wohnungsvergabe“) zu verwenden. Der Vordruck ist auch auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar.
Der Nachweis über die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen erfolgt durch die Angaben im Antrag, die Versicherung von deren Richtigkeit durch die Unterschrift des Antragstellers sowie durch die entsprechenden Dokumente (insbesondere Gehalts-abrechnungen, Einkommenssteuerbescheide der vergangenen beiden Jahre). Gegebenenfalls sind die Angaben zu erläutern. Alle notwendigen Unterlagen sind vom Antragssteller bereits in Kopie beizufügen. Die Gemeinde Herrsching fertigt keinerlei Kopien an.
Die Gemeinde Herrsching behält sich vor, weitere Nachweise für jeweilige Angaben anzufordern (z.B. Schufa-Auskunft, eidesstattliche Erklärung). Jegliche Änderungen oder Ergänzungen müssen umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Vorsätzlich falsche, unvollständige Angaben können dazu führen, dass Betroffene vom Verfahren ausgeschlossen werden oder eine bereits vergebene Wohnungsvergabe nachträglich rückabgewickelt wird. Eine bereits vergebene Wohnung kann in diesem Fall auch nachträglich gekündigt bzw. der Vertragsschluss angefochten werden.
3) Nach Einreichung des Antrags wird dieser von der Gemeindeverwaltung unter Hinzuziehung der vorab bestimmten Vertreter aus dem Gemeinderat überprüft.
Der Antrag behält seine Gültigkeit nur für den Zeitraum der Ausschreibung der entsprechenden Wohnung, für die er eingereicht wurde. Sofern Ausschlusskriterien vorliegen oder die Unterlagen unvollständig oder fehlerhaft sind, wird der Antrag nicht weiterbearbeitet. Der Antragsteller wird schriftlich darüber informiert.
Sollte ein Antrag nicht berücksichtigt werden können, erfolgt eine datenschutzkonforme Vernichtung der Unterlagen.
4) Nach Ablauf der Bewerbungsfrist errechnet die Gemeindeverwaltung für die jeweiligen Bewerber die individuellen Punkte auf Grundlage dieser Richtlinien für die Vergabe von gemeindlichen Mietwohnungen und prüft, ob der Antragssteller Berufsangehöriger der Daseinsvorsorge ist bzw. die Wohnung benötigt, um eine ihm zugesicherte Arbeitsstelle in diesem Bereich antreten zu können.
5) Vorgehen um sicherzustellen, dass mindestens 16 Wohnungen für Berufsangehörige der Daseinsvorsorge bestimmt sind:
Um eine angemessene Berücksichtigung dieser Berufsgruppe zu gewährleisten, werden die Wohnungen in zwei Schritten vergeben.
Schritt 1:
Für sämtliche Bewerbungen der antragsberechtigten Berufsangehörigen der Daseinsvorsorge wird anhand der erreichten Punkte nach dieser Richtlinie eine Rangfolge erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden die ersten 16 Wohnungen nach ihrer Verfügbarkeit an diese Bewerber vergeben.
Schritt 2:
Für sämtliche Bewerbungen, die nach Schritt 1 noch nicht berücksichtigt werden konnten, wird wiederum anhand der erreichten Punkte nach dieser Richtlinie eine Rangfolge erstellt. Anhand dieser Rangfolge werden die noch übrigen Wohnungen nach ihrer Verfügbarkeit an diese Bewerber vergeben.
Freiwerdende Wohnungen:
Sofern eine oder mehrere Wohnungen wieder frei werden, wird zunächst geprüft, wie viele der insgesamt 26 Wohnungen aktuell an Berufsangehörigen der Daseinsvorsorge vermietet sind. Sind dies nicht mindestens 16 Wohnungen, so werden die freien Wohnungen solange an Berufsangehörige der Daseinsvorsorge vergeben, bis mindestens wieder 16 Wohnungen an Angehörige dieser Berufsgruppe vergeben sind.
1) Bei der Vergabe von Rollstuhlgerechten Wohnungen ist unabhängig von der erreichten Punktzahl zu prüfen, ob auch Bewerbungen von (Geh-)behinderten Mitbürgern vorliegen. (Geh-)behinderten Mitbürgern soll in der Regel bei diesen Wohnungen Vorrang eingeräumt werden.
2) Vergabeentscheidung:
Die Gemeindeverwaltung gibt eine Vergabeempfehlung ab. Der Gemeinderat entscheidet über die Vergabe der Wohnungen.
3) Nicht berücksichtigte Bewerber erhalten eine Absage. Hierüber werden die Bewerber schriftlich in Kenntnis gesetzt.
Der Mietpreis wird zu Beginn des Mietverhältnisses festgelegt. Die Kaltmiete beträgt voraussichtlich mindestens 13,00 € / m².
Die Miete ist dabei so zu bemessen, dass sie für einkommensschwache Wohnungssuchende tragbar ist. Die Bemessung soll sich dabei an den nach § 22 des SGB II erstattungsfähige Aufwendungen orientieren.
Die Nebenkosten bemessen sich nach dem tatsächlichen Aufwand anhand § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV).
Mieterhöhungen richten sich nach §§ 558 f. BGB und sind unter Berücksichtigung des oben unter Teil A- Nr. I. genannten Personenkreises sozialverträglich zu gestalten. Die in einem, gegenüber der Gemeinde Herrsching a. A. ergehenden Förderbescheid enthaltenen Auflagen und Bedingungen sind dabei zu berücksichtigen.
Von diesem Recht kann die Gemeinde insbesondere Gebrauch machen, wenn sich Einkommens- oder Vermögensverhältnisse eines Mieters nach Vertragsschluss geändert haben.
Die Gemeinde kann abweichend vom Punktesystem Einzelfallentscheidungen treffen, wenn ein besonderer und begründeter Härtefall vorliegt.
Im Mietvertrag soll jeweils vorgesehen werden, dass der Mieter sich verpflichtet, drei Jahre nach Mietbeginn und nachfolgend alle drei Jahre nochmals einen Nachweis über das Familieneinkommen gemäß Teil B Nr. I vorzulegen sowie eine Erklärung abzugeben, ob er über sonstiges Vermögen wie Haus- oder Wohnungseigentum, bebaubare Grundstücke sowie Nießbrauch- oder Wohnrechte verfügt.
Diese Richtlinien wurden am 17.02.2025 vom Gemeinderat der Herrsching a. Ammersee beschlossen und treten zum 30. Mai 2025 in Kraft.
Gemeinde Herrsching a. Ammersee
Herrsching, den 19.05.2025
1. Bürgermeister
Christian Schiller