8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“ / Schaffung von bezahlbaren Wohnraum



Bekanntmachung über die 8. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 26 „Ortszentrum I“ zur Schaffung von bezahlbarem Wohnraum im Bereich des Grundstücks Fl. Nr. 31 der Gemarkung Herrsching

-       öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB

Bereits seit einigen Jahren stellt die Gemeinde Überlegungen an, wie sie bezahlbaren Wohnraum im Gemeindebereich schaffen kann. Im Zuge dessen wurde auch das gemeindliche Grundstück Fl. Nr. 31 am Mitterweg geprüft und für dieses zunächst ein Konzept mit Kostenkalkulation erstellt. Im weiteren Verlauf wurde das Büro 3+Architekten mit der konkreten Projektplanung beauftragt. Gleichzeitig wurde beschlossen, den rechtsverbindlichen Bebauungsplan auf Grundlage der gebilligten Planungsvariante zu ändern.

Ziel und Zweck der Änderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Bereitstellung von bezahlbarem Wohnraum auf einem zentral im Hauptort gelegenen Grundstück.

Mit der Änderung wurde der Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München beauftragt.

Der Geltungsbereich der Änderung umfasst das Grundstück Fl. Nr. 31 der Gemarkung Herrsching und geht aus dem untenstehenden Lageplan hervor.

Der Änderungsentwurf wurde dem Bauausschuss in seiner Sitzung am 17.04.2023 vorgestellt und von diesem gebilligt. Die Verwaltung wurde gleichzeitig mit der Einleitung des Verfahrens beauftragt.

Im Vollzug dieser Beschlussfassung liegt der Änderungsentwurf i. d. Fassung vom 17.04.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13a BauGB in der Zeit von

04.05.2023 bis einschließlich 07.06.2023

im Rathaus der Gemeinde Herrsching, Bahnhofstraße 12, 82211 Herrsching, Zimmer 317 während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsichtnahme öffentlich aus. Im Rahmen der Auslegungsfrist können Stellungnahmen (schriftlich oder zu Niederschrift) abgegeben werden.

Die Änderung erfolgt im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB. Von einer Umweltprüfung wird daher gem. § 13 Abs. 3 BauGB abgesehen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist.

Bekanntmachung (PDF)

Planentwurf (PDF)

Begründung (PDF)

Schaltechnische Untersuchung (PDF)