Bekanntmachung Bürgerbüro


BEKANNTMACHUNG
gem. § 50 Abs. 5 BMG

Übermittlungssperren

Die Meldebehörde ist bei einer Anmeldung einer Person verpflichtet, bestimmte Datenempfänger automatisiert von den Veränderungen im Melderegister zu unterrichten. Sie haben nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne regelmäßig  durchzuführende Datenübermittlungen der Meldebehörde zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr (Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz widersprechen.)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.)
  • Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage (Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.)

Der Widerspruch gilt grundsätzlich unbefristet, muss aber nach Wegzug und späterem Wiedereinzug erneuert werden. Falls Sie eine Übermittlungssperre beantragen wollen, hält das Einwohnermeldeamt Formulare für eine entsprechende Erklärung bereit.

Herrsching a. Ammersee, 08.08.2023

Christina Reich
2. Bürgermeisterin