1. Die Abstimmung dauert am Sonntag, den 10.12.2023 von 8 Uhr bis 18 Uhr.
2. Das Stimmrecht kann folgendermaßen ausgeübt werden:
2.1. Im Abstimmungsraum:
Die Gemeinde ist in ein allgemeine Stimmbezirke eingeteilt. Der Urnenabstimmungsraum befindet sich in der Christian-Morgenstern-Mittelschule, Fahrschulraum, Martinsweg 8 (Zugang über Mühlfelder Str.), 82211 Herrsching a. Ammersee
Wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht dort ausüben. Da nur ein einziger Urnenabstimmraum in Herrsching geöffnet sein wird, wird dringend empfohlen von dem Angebot der Briefabstimmung Gebrauch zu machen (siehe Punkt 2.2).
Die Abstimmenden haben ihre Abstimmungsbenachrichtigung mit dem rückseitig aufgedruckten Abstimmungsschein und ihren Personalausweis, ausländische Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder ihren Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Der Stimmzettel wird den Abstimmenden beim Betreten des Abstimmungsraums ausgehändigt. Er muss von den Stimmberechtigten allein in einer Abstimmungszelle des Abstimmungsraums gekennzeichnet werden.
Die Durchführung der Abstimmung und die Feststellung des Abstimmungsergebnisses sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung der Abstimmung möglich ist.
2.2. Durch briefliche Abstimmung:
Jeder Stimmberechtigte, erhält von der Gemeinde zum Abstimmungsschein folgende Unterlagen von Amts wegen per Post übersandt:
Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die briefliche Abstimmung.
Bei der brieflichen Abstimmung sorgen die stimmberechtigten Personen dafür, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde Herrsching – Wahlamt- , Bahnhofstr. 12, 82211 Herrsching a. Ammersee, spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. Die Kosten der Beförderung innerhalb Deutschlands trägt die Gemeinde.
3. Die Briefabstimmungsvorstände treten zur Ermittlung des Briefabstimmungsergebnisses um 15:30 Uhr in der
Christian-Morgenstern-Mittelschule
Räume Nr. E126, E 127 und E128
Martinsweg 8 (Zugang über Mühlfelder Str.)
82211 Herrsching a. Ammersee zusammen.
4. Grundsätze für die Kennzeichnung des Stimmzettels:
Abgestimmt wird mit amtlich hergestellten Stimmzetteln. Ein Muster des Stimmzettels ist anschließend an dieser Bekanntmachung abgedruckt.
4.1 Jede stimmberechtigte Person hat eine Stimme. Auf den anschließend abgedruckten Stimmzettel ist erläutert, wie der Stimmzettel zu kennzeichnen ist.
4.2 Der gekennzeichnete Stimmzettel ist mehrfach so zu falten, dass der Inhalt verdeckt ist.
5. Jeder Stimmberechtigte kann sein Stimmrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 StGB).
1. Das Wählerverzeichnis für den Stimmbezirk wird an den Werktagen während der allgemeinen Dienststunden in der Zeit vom 20.11.2023 (20. Tag vor dem Abstimmungstag) bis zum 24.11.2023 (16. Tag vor dem Abstimmungstag)
in Zimmer Nr. 105 des Rathauses der Gemeinde Herrsching a. Ammersee, Bahnhofstr. 12, 82211 Herrsching a. Ammersee für Stimmberechtigte zur Einsicht bereitgehalten. Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der zu seiner eigenen Person im Bürgerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit oder die Vollständigkeit der Daten von anderen im Bürgerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder eine Unvollständigkeit des Bürgerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz eingetragen ist.
2. Das Stimmrecht kann nur ausüben, wer in ein Bürgerverzeichnis eingetragen ist und einen Abstimmungsschein hat.
Wer das Bürgerverzeichnis für unrichtig oder für unvollständig hält, kann innerhalb der oben genannten Einsichtsfrist Beschwerde einlegen. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Herrsching a. Ammersee -Wahlamt- eingelegt werden.
3. Stimmberechtigte, die in einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens am 19.11.2023 (21. Tag vor dem Abstimmungstag) eine Abstimmungsbenachrichtigung mit dem umseitig aufgedruckten Abstimmungsschein sowie die zugehörigen Briefabstimmungsunterlagen. Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung samt Abstimmungsschein und Briefabstimmungsunterlagen erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss Beschwerde gegen das Bürgerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann.
4. Nur wer einen Abstimmungsschein besitzt, kann das Stimmrecht ausüben
5. Einen Abstimmungsschein erhalten auf dem Postweg von Amts wegen die Stimmberechtigten, die in
einem Bürgerverzeichnis eingetragen sind.
5.1 Einen Abstimmungsschein erhalten Stimmberechtigte auf Antrag, die in einem Bürgerverzeichnis nicht
eingetragen sind, wenn
5.1.1 sie nachweisen, dass sie ohne Verschulden die Antragsfrist für die Eintragung in das Bürgerverzeichnis oder die Frist für die Beschwerde wegen der Eintragung in das Bürgerverzeichnis versäumt haben, oder
5.1.2 ihr Stimmrecht erst nach Ablauf der genannten Antrags- oder Beschwerdefristen entstanden ist oder
5.1.3 ihr Stimmrecht im Beschwerdeverfahren festgestellt worden ist und sie nicht in einem Bürgerverzeichnis eingetragen wurden.
6. Der Abstimmungsschein kann in den Fällen der Nr. 5.1 bis zum 10.12.2023 15:00 Uhr beantragt werden.
7. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen gesonderten Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Kann eine stimmberechtigte Person infolge einer Behinderung weder den Abstimmungsschein selbst beantragen noch einem Dritten eine Vollmacht erteilen, darf sie sich der Unterstützung einer Person ihres Vertrauens bedienen. Diese hat unter Angabe ihrer Personalien glaubhaft zu machen, dass die Antragstellung dem Willen der stimmberechtigten Person entspricht.
8. Stimmberechtigte erhalten mit dem Abstimmungsschein zugleich
9. Der Abstimmungsschein, der Stimmzettel und die Briefabstimmungsunterlagen werden den Stimmberechtigten von Amts wegen zugesandt.
10. Verlorene Abstimmungsscheine werden nicht ersetzt. Versichert eine stimmberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der Abstimmungsschein nicht von Amts wegen postalisch zugegangen ist, kann ihr bis zum Abstimmungstag, 15 Uhr, ein neuer Abstimmungsschein erteilt werden.
11. Ein Stimmberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
12. Die stimmberechtigten Personen haben dafür zu sorgen, dass der Abstimmungsbrief rechtzeitig bei der Gemeinde, spätestens am Abstimmungstag bis 18 Uhr, eingeht. Der Abstimmungsbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben oder in den Hausbriefkasten eingeworfen werden.
Nähere Hinweise darüber, wie brieflich abzustimmen ist, ergeben sich aus dem Merkblatt für die briefliche Abstimmung.
Gemeinde Herrsching a. Ammersee
Das dem Bürgerentscheid zugrundliegende Ratsbegehren wurde von der CSU-Gemeinderatsfraktion am 21.08.2023 beantragt und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 25.09.2023 mehrheitlich angenommen.
Eine inhaltliche Begründung war dem Antrag nicht beigefügt. Aus rechtlicher Sicht ist eine Begründung zum Ratsbegehren auch nicht erforderlich. Ein Entwurf einer neuen Baumschutzverordnung liegt nicht vor.
Die Gemeindeverwaltung hat keinen Einfluss auf die Fragestellung des Bürgerentscheides und muss sich zu dieser Entscheidung politisch neutral verhalten.
Bei Interesse kann im Sachgebiet Umwelt die Fassung einer früher gültigen Baumschutzverordnung eingesehen werden.
Weitere Informationen können im Internet recherchiert werden. Es besteht auch die Möglichkeit sich auch an die Vertreter der Gemeinderatsfraktionen zu wenden.