3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“


Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 676, 677, 678, 679, 680, 692, 693, 694, 695, 697 und 698 der Gemarkung Herrsching

1. Der Bauausschuss der Gemeinde Herrsching hat in seiner öffentlichen Sitzung am 14.10.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz west“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 676, 677, 678, 679, 680, 692, 693, 694, 695, 697 und 698 der Gemarkung Herrsching als Satzung beschlossen.

Diese Satzung bedurfte keiner Genehmigung.

2. Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ i. d. Fassung vom 14.10.2024 liegt samt Begründung ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Rathaus der Gemeinde Herrsching, Bahnhofstraße 12, 82211 Herrsching am Ammersee, Zimmer 317, auf Dauer während der allgemeinen Dienststunden öffentlich aus und kann dort eingesehen werden.

Die 3. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 6 „Strittholz West“ im Bereich der Grundstücke Fl. Nrn. 676, 677, 678, 679, 680, 692, 693, 694, 695, 697 und 698 der Gemarkung Herrsching i. d. Fassung vom 14.10.2024 tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

3. Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.)   Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.)   Eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

3.)   Nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB unbeachtlich sind.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn sie nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bebauungsplan Nr. Strittholz West - 3. Änderung