Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.
Es gelten die durch Gemeindeverordnung bestimmten Vorgaben.
Erforderliche Unterlagen:
Schriftlicher oder elektronischer Antrag unter Angabe
- des gewünschten Plakatierungszeitraums
- der Anzahl und Größe der Plakate/Anschläge
- des Anlasses
- des Ansprechpartners mit Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
- Abzug des Plakates/Anschlags (Papierform oder PDF-Format)
Damit Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann, bitten wir um mindestens sieben Arbeitstage Vorlauf.
Rechtsgrundlagen:
- Art. 28 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG); Öffentliche Anschläge
- Plakatierungsverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee