Dienstleistung

Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde

In Bayern sind neben der Bayerischen Polizei auch die Gemeinden befugt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden. Verkehrsüberwachung ist vorrangig darauf ausgerichtet, die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.

  • Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
  • Geschwindigkeitsüberwachung
  • Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
  • Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
    • Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
    • Zeichen 237 (Radweg),
    • Zeichen 239 (Gehweg),
    • Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
    • Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
    • Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
    • Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
    • Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).

Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).

^
Mitarbeiter
  • Assistenz der Bauverwaltung / Straßen und Verkehr
^
Sonstiges
^
Rechtsgrundlage
^
Weitere Hinweise

Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße):

Sprechstunde im Rathaus:

Dienstag: von 17 bis 18 Uhr

Telefon: 08152 374-36

E-Mail: KVUE(at)herrsching.de


Geschwindigkeitsüberwachung

Kommunaler Zweckverband Germering

Polizeiinspektion Herrsching



^
Zugehörigkeit zu

Freistaat Bayern

Dienstleistungsbeschreibungen

Bayern Portal