Dienstleistung

Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Herstellung einer Grundstückszufahrt

Straßen, Wege und Plätze stehen als öffentliche Verkehrsflächen den Bürgern für den „Allgemeingebrauch“ zur Verfügung. Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese Flächen in einem verkehrssicheren Zustand zu halten und die Bestimmungszwecke zu wahren. Für die
Änderung von Grundstückzufahrten über öffentliche Geh- und Radwege bedarf es einer Zustimmung des Gemeindebauamtes, Abt. Tiefbau. Maßgebend für die Änderung von Grundstückszufahrten sind die Höhenunterschiede zwischen Fahrbahn (Straße), Gehweg und
Grundstück. Randsteine dienen der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer (Trennung von Geh- und Fahrverkehr), der Entwässerung und Reinigung der Verkehrsflächen (Wasserführung, Oberflächenwasserableitung, Straßenreinigung und Winterdienst). Die in Einzelfällen
anzutreffenden Ankeilungen im Bereich von Grundstückszufahrten behindern die Entwässerung und Reinigung der Flächen (Pfützenbildung, mögliche Glatteisbildung in der kalten Jahreszeit, Beschädigung Räumschild beim Winterdienst u.ä.). Nach § 18 BayStrWG Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG), stellt die Ankeilung eine Sondernutzung dar und ist nur in Ausnahmefällen widerruflich und nach vorheriger Absprache mit dem Straßenbaulastträger geduldet. Aus Gründen der Haftung und der Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht lehnt die Gemeinde jegliche Ankeilungen an den Bordsteinen mit Asphalt, Beton oder ähnlichem zur Überwindung der Höhenunterschiede ab.

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer die Möglichkeit vor seiner Grundstückszufahrt den Höhenunterschied zwischen Fahrbahn (Straße) und Gehweg durch eine entsprechende bauliche Ausbildung auf bis zu 3 cm Bordsteinhöhe abzusenken. Hierbei sind die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) zu berücksichtigen. Die Bordabsenkungen gewährleisten den Nutzern, dass er bequem und sicher den Gehweg im Bereich seiner Zufahrt überqueren kann. Die dabei notwendig werdende Abschrägung des straßenbegleitenden Gehweges kann unterschiedlich vorgenommen werden. Die alternativen sind die Abschrägung der Wegfläche mit einer Höchstneigung s = 6% (sonst ein Gefahrenpunkt für Fußgänger, Rollstuhlfahrer bei Glatteis) oder Absenkung der Wegfläche insgesamt, wenn die Wegbreite nicht ausreicht um die Höchstschrägneigung einzuhalten.

Die Bauarbeiten müssen von einer beim Gemeindebauamt zugelassen Fachfirma ausgeführt werden. Für die Durchführung der Arbeiten ist hierfür rechtzeitig beim Gemeindebauamt ein Antrag auf Genehmigung von Aufbruchmaßnahmen im öffentlichen Verkehrsraum gem. § 44
u. 45 StVO zu beantragen. Die Antragsformulare sind beim Gemeindebauamt, Abt. Straßen und Verkehr, erhältlich. Die Absenkung / Zufahrt ist auf Kosten des Antragstellers durch eine Fachfirma, deren Anschrift rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten der Gemeinde Herrsching mitzuteilen ist, auf Grundlage der VOB auszuführen.

Die Firma bzw. der Bauherr übernimmt in eigener Regie für die Dauer der Arbeiten die Verkehrssicherungspflicht. Eine ggf. erforderliche verkehrsbehördliche Anordnung wird bei der Gemeinde Herrsching Abt. Straßen und Verkehr beantragt.Nach der Genehmigung ist mit dem Tiefbauamt der Gemeinde Herrsching (Telefon siehe Ansprechpartner), ein Ortstermin hinsichtlich der Ausführung und Abnahme zu vereinbaren.

Für die Bauausführung gelten Grundsätzlich die Maßgaben der ZTVA-StB und die RStO 2012 in der jeweils gültigen Fassung. Diese Maßgaben sind für die entsprechende Fachfirma bindend. Die Arbeiten sind zügig durchzuführen. Die Oberfläche der Grabung ist innerhalb von 14 Tagen wieder ordnungsgemäß zu schließen. Wird die Grabung innerhalb dieser Frist nicht beendet, ist die Gemeinde Herrsching berechtigt, die Grabung durch ein Vertragsunternehmen zu Lasten des Verursachers schließen zu lassen.

Bei plattierten Münchner Gehwegplatten 35/35/6,5 ist der vorhandene Plattenbelag aufzunehmen und durch Münchner Gehwegplatten 35/35/10, Farbe Grau, zu ersetzen.
Die Zufahrt ist 30 cm tief auszukoffern und 17 cm Frostschutzkies 0/32 einbauen und verdichten nach ZTVT-StB. Darauf sind die Münchner Gehwegplatten auf 3 cm starkem Edelsplitt 2/5 nach ZTVP-StB fachgerecht zu verlegen. Die Fugen der Plattenoberfläche sind ausschließlich mit Brechsand-Splitt-Gemisch der Körnung 0/2 mm oder 0/5 mm oder Edelbrechsand zu verfüllen. Bei bituminösen Gehwegdecken ist die Oberflächenbefestigung mittels eines Schneidgerätes zu durchtrennen. Die Zufahrt ist 30 cm tief auszukoffern und 20 cm Frostschutzkies einzubauen und zu verdichten. Die bituminösen Schichten 6 cm Tragschicht und 4 cm Deckschicht sind
entsprechend der geltenden Vorschriften ZTV Asphalt-StB wieder herzustellen.

- Die gesamten Baukosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
- Die Genehmigung gilt für ein halbes Jahr ab Zustellungsdatum.

Danach erlischt diese Genehmigung und muss bei Bedarf neu beantragt werden. Im Verkehrsbereich darf kein Aushubboden bzw. Baumaterial gelagert werden. Etwaige Leitungspläne von unterirdischen Versorgungsleitungen auf gemeindlichen Flurstücken
sind vom Antragsteller einzuholen und der ausführenden Firma zur Berücksichtigung zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen der Maßnahme ist sicherzustellen, dass die Entwässerung der Zufahrt / des Stellplatzes auf privatem Grund gewährleistet ist bzw. keine Wässer vom privaten Grundstück auf die Straße geleitet werden.

In der Zeit vom 1. Dezember bis 28. Februar dürfen grundsätzlich keine Bordsteinabsenkungen durchgeführt werden, da die Witterung in diesem Zeitraum in der Regel keine ordnungsgemäße Wiederherstellung der Oberfläche ermöglicht. Darüber hinaus behält sich
die Gemeinde Herrsching am Ammersee vor, die Bauarbeiten bei schlechter Witterung zu untersagen.

Beginn und Ende der Baumaßnahme sind der Gemeinde Herrsching anzuzeigen.

Benötigte Unterlagen:

Neben dem vollständig ausgefüllten Antrag wird ein Foto, Lageplan im Maßstab 1: 250 ( 2-fach) benötigt, in dem alle erforderlichen Angaben über Lage, Breite und Länge der Geplanten Absenkung und über die Lage von eventuell zu versetzenden Straßenschildern und Beleuchtungsmasten enthalten sein müssen. Darüber hinaus ist ein Angebot einer Fachfirma einzureichen, mit welchem die geplante
Maßnahme hinsichtlich der Sachgemäßheit überprüft wird.

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Mitarbeiter
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