Dienstleistung

Parkgebühren; Zahlung

Die Gemeinden dürfen für das Parken auf öffentlichen Wegen und Plätzen Gebühren erheben, mittels Parkuhren, Parkscheinautomaten oder Bezahlsystemen (z. B. sog. Handyparken).

Parkuhren und Parkscheinautomaten sind vor allem dort anzuordnen, wo kein ausreichender Parkraum vorhanden ist und deshalb erreicht werden muss, dass möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst kurze genau begrenzte Zeit parken können. Damit erleichtert die sog. Parkraumbewirtschaftung auch bei angespannter Parkraumsituation dem einzelnen Verkehrsteilnehmer das Finden eines Parkplatzes.

Das Straßenverkehrsgesetz des Bundes ermächtigt die Landesregierungen zum Erlass entsprechender Gebührenverordnungen, sog. Parkgebührenordnungen. In Bayern wurde die Ermächtigung zum Erlass der Verordnungen an die örtlichen (Gemeinden) und unteren Straßenverkehrsbehörden (Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Große Kreisstädte) weiterdelegiert.

Diese Gebührenordnungen gelten für das Parken auf gekennzeichneten öffentlichen Wegen und Plätzen. Die Parkgebühren dürfen höchstens 0,50 €, in Gebieten mit besonderem Parkdruck höchstens 1,30 € je angefangener halber Stunde betragen.

Auf Flächen, an denen kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch besteht (z. B. private Parkplätze), können (höhere) zivilrechtliche Entgelte aufgrund privatrechtlicher Regelungen erhoben werden.

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Mitarbeiter
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Kosten/Leistung

Die Parkgebührenhöhe unterscheidet sich von Gemeinde zu Gemeinde.
Elektrisch betriebene Fahrzeuge dürfen 2 Stunden Kostenlos, mit eingelegter Parkscheibe, parken.

Die Parkgebühren betragen:

30   min - Kostenlos

60   min – 0,50 €
90   min – 1,00 €
150 min – 2,00 €
210 min – 4,50 €
270 min – 6,50 €
330 min – 8,50 €

Tagesparkschein -10,00 €

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Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Normenkontrollverfahren

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Sonstiges
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Rechtsgrundlage
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Zugehörigkeit zu

Freistaat Bayern

Dienstleistungsbeschreibungen

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