Dienstleistung

Öffentliche Anschläge; Erlass einer Verordnung

Die Gemeinden können Anschläge, insbesondere Plakate, in der Öffentlichkeit auf bestimmte Flächen beschränken, wenn dies dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes oder eines Natur-, Kunst- oder Kulturdenkmals dient.
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Team
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Formular & Online-Prozess
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Sonstiges
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Weitere Hinweise

Es gelten die durch Gemeindeverordnung bestimmten Vorgaben.

Erforderliche Unterlagen:
Schriftlicher oder elektronischer Antrag unter Angabe

  • des gewünschten Plakatierungszeitraums
  • der Anzahl und Größe der Plakate/Anschläge
  • des Anlasses
  • des Ansprechpartners mit Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse
  • Abzug des Plakates/Anschlags (Papierform oder PDF-Format)

Damit Ihr Antrag rechtzeitig bearbeitet werden kann, bitten wir um mindestens sieben Arbeitstage Vorlauf.

Rechtsgrundlagen:

  • Art. 28 Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG); Öffentliche Anschläge
  • Plakatierungsverordnung der Gemeinde Herrsching a. Ammersee
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Satzung
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Zugehörigkeit zu

Freistaat Bayern

Dienstleistungsbeschreibungen

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