Wenn Sie einen Hinweis abgeben möchten, klicken Sie auf "Hinweis abgeben". Sie gelangen auf die Website unseres Dienstleisters GKDS (Gesellschaft für kommunalen Datenschutz mbH), der Sie bei Ihrer Meldung, die Sie online oder auch per Post abgegeben können, begleitet.
In welchen Bereichen können Verstöße gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz gemeldet wer-den? (Art. 2 Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden)
Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und In-formationssystemen;
Verstöße gegen die finanziellen Interessen der Union im Sinne von Artikel 325 AEUV sowie gemäß den genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen;
Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne von Artikel 26 Absatz 2 AEUV, ein-schließlich Verstöße gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen, sowie Verstöße gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Kör-perschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzie-len, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des gelten-den Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.
Wer darf einen Hinweis abgeben? (Art. 4 Richtlinie (EU) 2019/1937 des europäischen Parla-ments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden)
Eine Meldung eines Hinweises können nur von bestimmten Personen abgegeben werden:
Diese Richtlinie gilt auch für Hinweisgeber, die Informationen über Verstöße melden oder offenlegen, von denen sie im Rahmen eines inzwischen beendeten Arbeitsverhältnisses Kenntnis erlangt haben.
Damit Sie die Internetseite öffnen können, ist die Eingabe des folgenden Benutzernamens und Passworts erforderlich:
Login/Benutzername: plattform
Passwort: GKDS